Förderung der Kinderbetreuung
Wegfall der Gratisbetreuung für 3- bis
6-Jährige mit 31. August 2011 Detaillierte Angaben, welche Einkünfte zur Berechnung
des Elternbeitrages herangezogen werden, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Was ist zu tun? Informationen erhalten Sie auch beim Land Steiermark.
Sozial gestaffelte Elternbeiträge ab 1. September 2011
Für die Betreuung von
Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule
werden ab 1.9.2011 sozial gestaffelte, einkommensabhängige Elternbeiträge
eingehoben.
Bei einem monatlichen Familiennettoeinkommen
unter € 1.500,- ist die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern/-vätern
weiterhin gratis.
Bei einem Familiennettoeinkommen zwischen €
1.500,- und
€ 2.500,- müssen Eltern den Elternbeitrag nur teilweise leisten.
Ab einem monatlichen Familiennettoeinkommen über € 2.500,- ist die Betreuung zur Gänze zu bezahlen.
Was zählt zum Familiennettoeinkommen?
Herangezogen wird das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gegenüber dem Kind, für
das der sozial gestaffelte Elternbeitrag in Anspruch genommen wird, unterhaltspflichtig
sind. Dazu zählen primär die Eltern des betreffenden Kindes, sofern sie mit
dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Für AlleinerzieherInnen werden
erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten sowie erhaltene
Unterhaltszahlungen für Kinder miteinbezogen.
Geben Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen in Ihrer zuständigen Regionalstelle ab. Die Mitarbeiterinnen berechnen anhand des Tarifrechners des Landes Steiermark den Betrag, den Sie für die Betreuung Ihres Kindes zu zahlen haben.











